Honorar

Wie alle anderen Steuerberater rechnen wir unsere Vergütung im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab. Sie legt anhand von Tabellen für Beratung (A), Abschlüsse (B), Buchführung (C) und Lohnabrechnungen das Honorar fest. Bei unseren persönlichen Gesprächen geben wir Ihnen gerne einen Ausblick, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Durch eine faire und transparente Abrechnung schaffen wir Vertrauen zu unseren Mandanten. Im Gegensatz zu anderen Beratern sind wir völlig unabhängig. Da wir nichts verkaufen, erhalten wir keine Provision oder sonstige Vergütungen von Dritten.



A - Beratungstabelle

Der Gegenstandswert berechnet sich nach dem Wert des Interesses des beratenen Mandanten.

 

Bei Gegenstandswerten über 600.000 erhöht sich die volle Gebühr (10/10) je angefangene 50 000 EUR um 126 EUR. Ab 5 Mio EUR bis 25 Mio EUR um 95 EUR.

Berechnung: vG=

95 · W


50 000

+ 4 290

 

Bei Gegenstandswerten über 25 Mio EUR erhöht sich die volle Gebühr (10/10) je angefangene 50 000 EUR um 74 EUR.

Berechnung: vG=

74 · W


50 000

+ 14 290

 

 

vG = volle Gebühr (10/10)
W = auf volle 50 000 EUR aufgerundeter Gegenstandswert

* Mindestgebühr 10,00 EUR

Hier handelt es sich um einen Auszug der Tabelle. 

Die gesamte Tabelle A gibt es hier:

 

Gegenstandswert

in EUR

7/10 volle Gebühr
300 18,20  26,00
2.000 98,00 140,00
5.000 221,20 316,00
10.000 357,00 510,00
16.000 415,80 594,00
22.000 474,60 678,00
30.000 557,20 796,00
50.000 768,60 1.260,00
110.000 995,40 1.422,00
200.000 1.334,90 1.907,00
350.000 1.724,80 2.464,00
600.000 2.006,90 2.867,00

(Stand 01.2017)



B - Abschluss

Der Gegenstandswert berechnet sich 

  • bei Bilanzen aus dem Durchschnitt von Bilanzsumme + Umsätzen
  • bei einer Einnahmeüberschussrechnung aus der Höhe der Betriebseinnahmen

Bei Gegenstandswerten über 50 Mio Euro bis 125 Mio Euro erhöht sich die volle Gebühr (10/10) je angefangene 5 Mio Euro um 230 Euro

Berechnung: vG=

230 · W1


5 000 000

+ 3 364

Bei Gegenstandswerten über 125 Mio Euro bis 250 Mio Euro erhöht sich die volle Gebühr (10/10) je angefangene 12,5 Mio Euro um 402 Euro

Berechnung: vG=

402 · W2


12 500 000

+ 5 009

Bei Gegenstandswerten über 250 Mio Euro erhöht sich die volle Gebühr (10/10) je angefangene 25 Mio Euro um 573 Euro.

Berechnung: vG=

573 · W3


25 000 000

+ 7 209

 

 


vG = volle Gebühr (10/10)
W1= auf volle 5 Mio Euro aufgerundeter Gegenstandswert
W2= auf volle 12,5 Mio Euro aufgerundeter Gegenstandswert
W3= auf volle 25 Mio Euro aufgerundeter

 

Hier handelt es sich um einen Auszug der Tabelle.

 

Die gesamte Tabelle B gibt es hier:

 

Gegenstandswert

in EUR bis

20/10 volle Gebühr
3.000 82,00 41,00
5.000 144,00 72,00
10.000 216,00 108,00
15.000 254,00 127,00
20.000 300,00 150,00
50.000 442,00 221,00
75.000 570,00 285,00
100.000 622,00 311,00
200.000 924,00 462,00
500.000 1402,00 701,00
1.000.000 1.896,00 948,00
2.500.000 2.894,00 1.447,00
5.000.000 3.922,00 1.961,00
10.000.00 5.326,00 2.663,00
20.000.000 7.232,00 3.852,00
40.000.000 10.398,00 5.199,00

(Stand 01.2017)



C - Buchführung

Der Gegenstandswert berechnet sich nach den Umsätzen.

 

Bei höheren Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr (10/10) je angefangene 50 000 EUR um 30 EUR.

 

Berechnung: vG=

30 · W


50 000

+ 120


vG = volle Gebühr (10/10)

 

* Mindestgebühr 10,00 EUR

Hier handelt es sich um einen Auszug der Tabelle.

Die gesamte Tabelle C gibt es hier:

 

Gegenstandswert

in EUR bis

7/10 volle Gebühr
15.000 42,70 61,00
50.000 81,20 116,00
150.000 135,80 194,00
300.000 212,16 303,00
500.000 301,70 431,00
1.000.000 511,70 731,00
2.000.000 931,70 1.331,00
2.500.000 1.1141,70 1.631,00
3.200.000 1.435,70 2.051,00

(Stand 01.2017)



Lohnabrechnungen


 

Rechtsgrundlage

Bezeichnung der Tätigkeit Bemerkung EUR
§ 34 StBGebV Erstmalige Einrichtung der Lohnbuchhaltung, Mandantendaten   80,00
§ 34 (1) StBGebV

Erstmalige Einrichtung von Lohnkonto und Aufnahme der Stammdaten

Änderung Stammdaten

 

 

je Arbeitnehmer

je Arbeitnehmer

 

 

9,00

8,00

§ 34 (2) StBGebV Führung von Lohnkonto und Anfertigung der Lohnabrechnungen iklusive Lohnsteueranmeldung und Beitragsnachweisen

 

 

je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (Monat)

 

 

 

 

max. 15,00

§ 34 StBGebV Überweisung für Lohn, Krankenkassenbeiträge, Lohnsteuer

 

 

je Überweisung

 

 

0,45

§ 34 (5) StBGebV

Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung:

 

 

 

 
 
  • Manuell zu erstellende Sozialversicherungsmeldung
je Meldung 13,00
 
  • Manuelles Führen von Lohnjournalen
  13,00
 
  • Telefonische Auskünfte
  • Bescheinugungswesen

 

je angef. 1/2 Stunde

nach Zeitaufwand

30,00
 
  • Meldung zur Berufsgenossenschaft
  48,00